Mitgliedschaft
Als Mitglied der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte profitieren Sie von kostenlosen Mitteilungen und Jahresgaben, vergünstigten Sonderveröffentlichungen sowie Einladungen zu Vorträgen, Führungen und Exkursionen.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beinhaltet folgende Leistungen:
- Kostenloser Bezug der Mitteilungen zur Kieler Stadtgeschichte (bis zu zweimal jährlich)
- Kostenlose Jahresgaben aus den Sonderveröffentlichungen zur Kieler Stadtgeschichte
- Verbilligter Bezug solcher Sonderveröffentlichungen, die nicht in den Jahresgaben enthalten sind
- Laufende Informationen über alle Veranstaltungen des Kieler Stadtarchivs und des Kieler Stadt- und Schifffahrtsmuseums
- Kostenlose oder verbilligte Teilnahme an Vorträgen und Ausstellungen
- Beim Beitritt zur Begrüßung die aktuelle Ausgabe der „Mitteilungen zur Kieler Stadtgeschichte“ und ein Buch Ihrer Wahl aus unseren Veröffentlichungen
Beitrag
Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 12 Euro; ein höherer Beitrag zur Förderung unserer Arbeit ist Ihnen freigestellt. Beiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.
Den Beitrag können Sie zu den Öffnungszeiten direkt in der Geschäftsstelle einzahlen.
Oder Sie überweisen ihn auf das Konto der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte bei der Förde Sparkasse Kiel.
- IBAN: DE78 2105 0170 0097 1022 55
- BIC: NOLADE21KIE
Satzung
Satzung
der am 10. Dezember 1875 gegründeten Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte e.V.
§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Der Name des Vereins ist „Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte (gegr. am 10. Dezember 1875) e.V.“.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Kiel.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, die geschichtlichen Kenntnisse der Vergangenheit Kiels zu fördern, den Sinn der Kieler Bevölkerung für ihre Geschichte zu schärfen und zur Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens in Kiel beizutragen. Diesem Zweck dienen insbesondere wissenschaftliche Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Ausstellungen. Angestrebt wird die Errichtung einer gemeinnützigen „Stiftung Kieler Stadtgeschichte“, die den Zielen der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte dient.
(2) Das Organ der Gesellschaft sind die ,,Mitteilungen der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte“. Sie erscheinen in zwangloser Folge. Außerdem gibt die Gesellschaft in ,,Sonderveröffentlichungen“ zur Geschichte der Stadt Kiel größere Darstellungen, Forschungen und Quellenveröffentlichungen heraus.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen, die den Satzungszweck fördern, werden erstattet.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen durch schriftlichen Antrag werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags für das laufende Jahr, ferner durch Tod (bei natürlichen Personen), durch Auflösung (bei juristischen Personen) und durch Ausschließung aus wichtigem Grunde; letztere kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zwei–Drittel–Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen
(3) In besonderen Fällen können verdiente Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Vorstandes.
§ 5
Beitrag
Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur Zahlung verpflichtet. Über die Höhe entscheidet es oberhalb der Mindestgrenze selbst.
§ 6
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Vorlage des Jahresberichts
b) Vorlage des Kassenberichts
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (soweit die Satzung dies vorschreibt)
(2) Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über ihre Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin vollzogen wird.
(4) Der Vorstand beruft bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Beschlüsse über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) die Änderung der Satzung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und zwei bis fünf Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder selbst ergänzen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB anwesend, so führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(5) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes festlegt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz führt.
§ 9
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands zwei Personen, denen die Kassenprüfung obliegt, und zwei Personen stellvertretend. Sie haben der Mitgliederversammlung den jährlichen Kassenprüfungsbericht zu erstatten. Vorstandsmitglieder können nicht in dieses Amt gewählt werden.
§ 10
Satzungsänderung
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung zum Ziel haben, ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter der Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufen worden ist.
(2) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn in dieser Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder einen solchen Beschluss fasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen wird, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erforschung und Vermittlung der Stadtgeschichte zu verwenden hat.
Kiel, d. 24.10.2023
Schlussvermerk
Die in der vorstehenden Satzung geänderten Bestimmungen stimmen mit den in der Mitgliederversammlung vom 08.07. 2022 gefassten Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung i.d.F. der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 2013 überein.
Karl-Rudolf Fischer Annette Wiese-Krukowska
Vorsitzender Schriftführung
Beitritt
Sie können der Gesellschaft beitreten, indem Sie das Beitrittsformular ausdrucken und ausgefüllt und unterschrieben an unsere Geschäftsstelle schicken.
Sie haben auch die Möglichkeit, zu den Öffnungszeiten direkt in die Geschäftsstelle zu gehen und dort beizutreten.
Zur Begrüßung erhalten Sie verschiedene jüngere Veröffentlichungen; wir würden es begrüßen, wenn Sie sie in der Geschäftsstelle auswählen und mitnehmen.