Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte
24103 Kiel, Rathaus/Stadtarchiv
Tel. 901-3963
Satzung
der am 10. Dezember 1875 gegründeten
Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte e.V.
in der Fassung vom 12. Dezember 2013
§1
Die Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte hat ihren Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, die geschichtlichen Kenntnisse der Vergangenheit Kiels zu fördern, den geschichtlichen Sinn der Kieler Bevölkerung zu wecken und so zur Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens in Kiel beizutragen. Diesem Zweck dienen insbesondere wissenschaftliche Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Ausstellungen sowie die Unterhaltung einer Bibliothek und anderer Sammlungen. Angestrebt wird die Errichtung einer gemeinnützigen „Stiftung Kieler Stadtgeschichte“, die den Zielen der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte dient.
Das Organ der Gesellschaft sind die ,,Mitteilungen der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte“. Sie erscheinen in zwangloser Folge. Neben ihnen gibt die Gesellschaft in ,,Sonderveröffentlichungen“ zur Geschichte der Stadt Kiel größere Darstellungen, Forschungen und Quellenveröffentlichungen heraus.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§4
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum nächsten Vereinsjahr, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr, ferner durch den Tod (bei natürlichen Personen) und durch Auflösung (bei juristischen Personen) oder durch Ausschließung wegen Nichterfüllung der der Gesellschaft gegenüber übernommenen Verpflichtungen.
Ausschließung aus anderen Gründen kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§5
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung beratend und abstimmend teilzunehmen, an den Veranstaltungen der Gesellschaft sich zu beteiligen und die von der Gesellschaft herausgegebenen Schriften zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu erwerben.
§6
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Vereinsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
§7
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
§8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.
In der Mitgliederversammlung wird der Jahresbericht erstattet.
Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über ihre Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in vollzogen wird.
Der Vorstand beruft im Bedarfsfall oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es beantragen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
§9
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn in einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder einen solchen Beschluss fasst. Sind in der Versammlung weniger als drei Vierteile der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Zwecken der Erforschung und Vermittlung der Stadtgeschichte zu verwenden hat.
Kiel, den 12. Dezember 2013
Der Vorstand
Dr. Jürgen Jensen Dr. Hans-F. Rothert
1. Vorsitzender Schriftführer
Weiter zu